Porto und Gebühren für Sendungsarten und Versendungsformen:

 2 Pfennig - Orts- und Nachbarortsverkehr


Beschreibung Gültigkeit
Ortsdrucksachen bis 50 g und Ortspostkarten
im Orts- oder Nachbarortsverkehr
ab 01.04.1900

Die Ausdehnung der Ortsgebühren auf andere Sendungsarten sowie des Postzwanges auf Briefsendungen, „die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsortes“ verblieben (sog. „Ortsbriefe“) gemäß Art. 2 des Gesetzes, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, erfolgte wegen des Verbots gewisser privater, gewerbsmäßig betriebener Postbeförderungsanstalten ab dem 1. April 1900 und dehnte das Postregal, unter welchem man die Befugnis des Staates oder des Reichs verstand, die Beförderung von Personen und Sachen in dem durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht festgesetzten Umfang vorzunehmen, auf Ortsbriefsendungen und die neu eingeführten Sendungen im Nachbarortsverkehr aus. Um dieses Verbot im Reichstag durchsetzen zu können, waren verschiedene Portosenkungen erforderlich. Sie sind enthalten in einer neuen Postordnung vom 20. März 1900, die am 1. April 1900 in Kraft trat, und senkten einige Gebühren für Postsendungen, die im Ort verblieben oder nach einem Nachbarort gerichtet waren, auf 2 Pf.

Zunächst galt dieser Portosatz für Ortspostkarten, die frankiert waren. Diese Karte weist unten links eine laufende Nr. 89 auf, deren Bedeutung sich aus der Rückseite ergibt.

Der Adressat war wahlberechtigt für Ergänzungswahlen zur Stadtverordneten-versammlung und die Nummer war die laufende Nummer des Wähler-verzeichnisses.

Dieser Beleg hätte zum Porto von 2 Pf. auch als Ortsdrucksache befördert werden können, aber er ist vorderseitig als „Postkarte“ bezeichnet worden. Einen klassischen Drucksachenbrief zeigt die nächste Abbildung.

Das Briefchen wurde innerhalb Hannovers befördert und enthielt lediglich eine kleine gedruckte Glückwunschkarte.

Eingangs wurde neben den reinen Ortssendungen auch der Nachbarortsverkehr genannt. Die ab dem 1. April 1900 dazugehörigen etwa 1.300 Orte im Deutschen Reich sind in einer „Bekanntmachung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte“ aufgeführt, welche als Anlage zur neuen Postordnung veröffentlicht wurde. Neben den Nachbarorten im Deutschen Reich sind dort einige wenige Nachbarorte im innerdeutschen Wechselverkehr genannt. Es sind dies sechs Orte im „Grenzverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiet und Bayern“ sowie eine Verbindung im „Grenzverkehr zwischen Bayern und Württemberg“.

Der abgebildete Drucksachenbrief wurde von Mannheim im Reichspostgebiet nach Ludwigshafen in Bayern befördert. Aus dieser Korrespondenz sind ein paar Briefe bekannt. Belege der anderen sechs möglichen Verbindungen im grenzüberschreitenden innerdeutschen Nachbarortsverkehr sind sehr selten oder bisher überhaupt noch nicht bekannt geworden.

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